Satzung

Präambel

Als ein Verein für Rollenspiel sind wir überzeugt, dass das Verständnis der Geschichte unserer Kultur ein wesentlicher Baustein zur Bewältigung zukünftiger Probleme und zur Gestaltung einer lebenswerten Gesellschaft ist. Wir sind überzeugt, dass die sportliche Betätigung und die Suche nach einem eigenen körperlichen Ausdruck der Gesundheit und des Wohlbefindens zuträglich sind. Wir sind der Überzeugung, dass die darstellenden Künste und ihre Vermittlung Ausdruck einer hochentwickelten Gesellschaft und elementares Feld für die Verhandlung von Werten zugleich sind. Und wir sind der Überzeugung, dass all diese Aspekte, trotz ihrer scheinbaren Verschiedenheit, ihren Ausdruck im Rollenspiel finden, das gleichsam als verbindendes Element den spielerischen Umgang mit kulturell hochkomplexen Formen ermöglicht, ihr Erlernen erleichtert und ihre Funktionsweise sichtbar macht. Wir sind daher der Überzeugung, dass diese der Gesellschaft förderliche Wirkung besondere Beachtung in Form eines Vereins verdient, der das Rollenspiel als eine einzigartige Form der gesellschaftlichen Teilhabe und Kommunikation zu pflegen und zu fördern weiß.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Fjorlande LARP“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf . Der Verein wurde am 18.04.2021 errichtet.

1.3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Förderung von Kunst und Kultur.

Dies geschieht

  1. durch die Ausrichtung und Unterstützung von Rollenspielveranstaltungen und -ausstellungen.
  2. durch die Ausrichtung von pädagogisch konzipierten Larpveranstaltungen für Kinder und Jugendliche. Ziel dabei sind unter anderem das Vermitteln von sozialer sowie ökologischer Verantwortung, sowie die Stärkung von kommunikativen und kreativen Kompetenzen und der persönlichen Entwicklung. 
  3. durch die Vermittlung von für das Rollenspiel relevanten Fähigkeiten. Dies sind insbesondere künstlerische und handwerkliche Arbeitsweisen, soziale Kompetenzen und Techniken der darstellenden Künste
  4. durch die Zusammenarbeit mit allen Vereinen und Institutionen die den Zielen des Vereins dienlich sind.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mittel der Körperschaft

3.1 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

4.2 Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstands.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

4.3 Der Eintritt ist ganzjährig möglich.

4.4 Der Verein besteht aus ordentlichen passiven und aktiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. 4.5 Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Ehrenmitglied hat die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

4.6 Für die Mitgliedschaft Jugendlicher, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Erziehungsberechtigten.

4.7 Die Anschrift der Mitglieder (einzeln und als Mitgliederliste) dürfen im Sinne des Datenschutzes nur nach erfolgter Genehmigung des Mitgliedes (durch entsprechenden Vermerk auf dem Aufnahmeblatt) an andere Mitglieder, und nur an solche zu ausschließlich den Vereinszielen dienenden Zwecken weitergegeben werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besitzen Rede- und Antragsrecht, sowie das aktive und passive Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen. Juristische Personen besitzen nur eine Stimme und nur das aktive Stimmrecht.

5.2 Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besitzen Rede- und Antragsrecht, sowie das aktive Stimmrecht

5.3 Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche tatsächlich entstandener Auslagen.

5.4 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. Die Ziele des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.

2. Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

3. Den Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds,

2. durch freiwilligen Austritt,

3. durch Ausschluss aus dem Verein.

6.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten Anlass dazu gegeben hat (z.B. vereinsschädigendes Verhalten, mehr als 2 Monate Rückstand mit der Beitragszahlung u. Ä.). Bei einem Patt in einer Abstimmung überwiegt die Stimme des Vorsitzenden . Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

7.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Beiträge können einmal jährlich, während der ordentlichen Mitgliederversammlung, angepasst werden. Die Höhe und Begründung der Anpassung sind in der Beitragsordnung festzuhalten. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung auf einer Vereinsinternen Webseite bereitgestellt.

7.2 Mitgliedsbeiträge sind für 12 Monate (1 Jahr) im Voraus zu bezahlen oder, unter der Voraussetzung der Erlaubnis eines Lastschriftverfahrens, monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich zu Beginn oder zum 15. des Fälligkeitsmonats. Bei fortgesetzter Mitgliedschaft ist mit Beginn des Geschäftsjahres der erste Beitrag fällig.

7.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

7.4 Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Hierzu ist der Vorstand der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 8 Organe des Vereins

8.1 der Vorstand

8.2 die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

dem Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)

dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

10.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Hierfür muss zeitnah unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

10.2 Ein Vorstandsmitglied kann auf einer Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn dies vor der Mitgliederversammlung beantragt wurde und mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Abberufung sind. Es ist im Anschluss ein Ersatzmitglied zu wählen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

11.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder (fern-)mündlich einberufen werden können. Es besteht eine Einberufungsfrist von 3 Tagen. Auf diese kann der Vorstand aber einstimmig verzichten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

11.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

11.3 Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende ; bei dessen Abwesenheit das nächste Vorstandsmitglied laut Vereinssatzung.

11.4 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, die in §5 definierten Rechte. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

13.1 Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

13.2 Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

13.3 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

14.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden , bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird von einem Mitglied erstellt, welches durch den Versammlungsleiter bestimmt wird.

14.2 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens eines, der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

14.3 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

14.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

14.5 Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

14.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung

2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

3. die Zahl der erschienenen Mitglieder

4. die Tagesordnung

5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und

6. die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

15.1 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

15.2 Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

15.3 Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

15.4 Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


 
16.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder (aufgerundet) schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

16.2 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 17.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Förderung von Kunst und Kultur.

Änderungen

VersionÄnderungsdatumÄnderung
Version 125.11.2020 
Version 1.127.12.2020Anpassung gemäß Hinweisen durch Finanzamt
Version 1.218.04.2021Renummerierung der Paragraphen ab §3Korrektur von Rechtschreibfehlern